§ 29 StVZO

Sicherheitsprüfung (SP)

Fahrzeuge müssen neben der fest terminierten Hauptuntersuchung (HU) auch einer Sicherheitsprüfung (SP) unterzogen werden. Die Fälligkeit dieser Prüftermine können Sie entweder dem Untersuchungsbericht/Prüfprotokoll oder der am Fahrzeug angebrachten Prüfmarke entnehmen.

Der aktuelle HU-Bericht, das SP-Prüfprotokoll und der Abgasuntersuchungsnachweis (AU-Nachweis) müssen unbedingt im Prüfbuch abgelegt sein. Dieses Prüfbuch ist von der Fahrzeugführerin/dem Fahrzeugführer zu führen und im Falle einer Verkehrskontrolle vorzulegen.

Überprüfen Sie bei jeder Abfahrkontrolle die Laufzeit Ihrer HU- und SP-Plaketten. Vereinbaren Sie rechtzeitig einen neuen Prüftermin. Als Fahrerin/Fahrer oder Fahrzeughalterin/Fahrzeughalter sind Sie dafür verantwortlich, dass die vorgeschriebenen Untersuchungen stets fristgerecht durchgeführt werden.

Sicherheitsprüfungen für Fahrzeuge

➊ Bussen (und anderen Kfz mit mehr als 8 Fahrgastplätzen) ➋ Lkw zur Güterbeförderung, Arbeits- und Zugmaschinen etc. mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ➌ Anhänger einschließlich „angehängter Arbeitsmaschinen“ und Wohnanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h

Pflicht für Sicherheitsprüfungen?

Fahrer und Halter sind verantwortlich dafür zu sorgen, dass HU und Sicherheitsprüfung fristgerecht vorgenommen werden.

Termin für Sicherheitsprüfungen

Terminvereinbarung erforderlich. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf.